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Gebühren und Vergütung

Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist hingegen möglich.

erstes Beratungsgespräch, außergerichtliche Beratung, Gutachten und Mediation

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, ohne dass eine Tätigkeit nach außen erfolgt, sind keine gesetzlichen Gebühren vorgesehen. Stattdessen soll nach § 34 RVG für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Ist der Mandant Verbraucher und beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit lediglich auf eine Beratungsleistung, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von höchstens 250,00 € sowie für das erste Beratungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190,00 €.

Vergütungsvereinbarungen

Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht: Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung; Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr; Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll; Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen.

Üblicherweise werden wir nur auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung tätig, nach der wir für unsere Tätigkeiten in der Regel eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbaren. Die Vereinbarung einer geringen als der gesetzlichen Vergütung ist gemäß § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. In gerichtlichen Verfahren darf die gesetzliche Vergütung nicht unterschritten werden.

Gesetzliche Gebühren

In zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert- bzw. Streitwert. Dieser bestimmt sich nach dem objektiven Geldwert oder dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an einer Sache. Im Falle nicht vermögensrechtlicher Angelegenheiten ist er den besonderen gesetzlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung zu entnehmen.

Anhand des Gegenstands- bzw. Streitwerts wird die jeweilige Gebühr ermittelt (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG), die sodann mit dem jeweiligen dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu entnehmenden Satz multipliziert wird. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht hierbei sowohl Fest-, als auch Rahmengebühren vor. Im Falle einer Rahmengebühr wird der jeweilige Satz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls bestimmt. Das RVG legt hier lediglich die untere bzw. obere Grenze der Gebühren fest.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten (und geht damit über die bloße Beratung bzw. das erste Beratungsgespräch hinaus), so fallen grundsätzlich folgende Gebühren an: 

eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 ff. VV, § 13 RVG) zwischen einer 0,5- und einer 2,5-Gebühr aus dem Gegenstandswert für das Betreiben der Angelegenheit als solches; eine höhere Gebühr als die Mittelgeübhr kann bei vorliegen der Voraussetzungen gefordert werden

eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV, § 13 RVG) von 1,5, wenn der Anwalt an der Erledigung der Angelegenheit durch einen außergerichtlichen Vergleich mitwirkt

Hinzu kommt gemäß Nr. 7002 VV, § 13 RVG eine Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 €.

Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so fallen bei Vorliegen der Voraussetzungen (mindestens) die folgenden Gebühren an:

eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV, § 13 RVG) für das Betreiben des Verfahrens einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV)

  • eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV, § 13 RVG) für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und außergerichtlichen Terminen sowie Besprechungen (Vorbem. 3 Abs. 3 VV)

eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV, § 13 RVG) wenn der Rechtsstreit unter Mitwirkung des Anwalts verglichen wird.

Im Berufungsverfahren erhöhen sich die Gebühren wie folgt:

  • die Verfahrensgebühr auf 1,6 (Nr. 3200 VV, § 13 RVG)
  • die Terminsgebühr erhöht sich nicht, es bleibt bei einer 1,2 (Nr. 3202 VV, § 13 RVG)
  • die Einigungsgebühr auf 1,3 (Nr. 1004 VV, § 13 RVG)

Im Revisionsverfahren erhöhen sich die Gebühren wie folgt:

die Verfahrensgebühr auf 1,6 (Nr. 3206 VV, § 13 RVG)

  • die Terminsgebühr auf 1,5 (Nr. 3210 VV, § 13 RVG)
  • die Einigungsgebühr auf 1,3 (Nr. 1004 VV, § 13 RVG)

Wird der Anwalt beauftragt, aus dem vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so erhält er aus dem Streitwert eine Verfahrensgebühr von 0,3 (Nr. 3309 VV, § 13 RVG) sowie gegebenenfalls eine Terminsgebühr von 0,3 (Nr. 3310 VV, § 13 RVG).

Bei Durchführung eines Mahnverfahrens entsteht grundsätzlich eine Verfahrensgebühr von 1,0 (Nr. 3305 VV, § 13 RVG). Soweit ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, entsteht eine weitere halbe Gebühr (Nr. 3308 VV, § 13 RVG).