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Gesetzesänderung zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vorgelegt.

Der von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften sieht vor, dass der Arbeitgeber künftig verpflichtet ist, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann dabei auch durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen. Der Arbeitgeber bleibt allerdings für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.  
 
Der Entwurf gewährt weiterhin die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.  
 
Schließlich ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers künftig verpflichtet, diesen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und gegebenenfalls eine Kopie seiner Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.  
 
Zum Hintergrund der Gesetzesänderung:
 
Hintergrund der Gesetzesänderung sind die Entscheidungen des EuGH vom 14.05.2019 – Az. C-55/18 sowie des BAG vom 13.09.2022 – Az. 1 ABR 22/21.  Das BAG hatte im September des vergangenen Kalenderjahres mit sofortiger Wirkung entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Begründet hat das BAG seine Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung mit Aspekten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerschaft.  
 
Handlungsbedarf
 
Angesichts der sofortigen Wirkung der Entscheidung des BAG im vergangenen Jahr sowie der Gesetzesvorlage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales empfehlen wir, die notwendigen Schritte zur Einführung bzw. Anpassung der Arbeitszeiterfassung vorzunehmen.  
 
Wir stehen gerne beratend zur Seite.

 

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