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Die Verordnung zum Gesetz zum autonomen Fahren – ein weiterer Schritt zum „fahrerlosen Fahren“

Im Juli 2021 trat das Gesetz zum autonomen Fahren in Kraft, welches die grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen regelt. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Potenziale dieser Technologien heben zu können und die Gesellschaft daran teilhaben zu lassen.

Im Gegensatz zu der bereits im Jahre 2017 geschaffenen Möglichkeit, dass sich der Führer eines Fahrzeugs mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion vom Verkehrsgeschehen abwenden darf (§§ 1a, 1b StVG), fällt die Rolle des Fahrzeugführers nunmehr vollständig weg; dieser wird zum Insassen eines Fahrzeugs, welches die Fahraufgabe in vorher festgelegten Betriebsbereichen selbstständig ausführt. Mit dem Gesetz zum autonomen Fahren wurde allerdings nur grundlegend festgelegt, was unter einem Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion zu verstehen ist (§ 1d Abs. 1 StVG), welche technischen Voraussetzungen dieses haben muss (vgl. § 1e Abs. 2 StVG) und was die Beteiligten beim Betrieb solcher Fahrzeuge beachten müssen (dies regelt § 1f StVG). Details sollte eine Verordnung regeln, welche das Bundeskabinett nunmehr im Februar 2022 verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundesrats steht zwar noch aus, wird aber erwartet.

Intention der Verordnung ist es, in einem allgemeingültigen dreistufigen Verfahren das Fahren von autonomen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum zu gestatten. Singuläre technische Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslandes sind somit nicht erforderlich.

Die Verordnung sieht auf der ersten Stufe vor, dass der Hersteller eine Betriebserlaubnis für autonome Fahrzeuge beim Kraftfahrtbundesamt beantragen muss. In dem Antrag muss der Hersteller erklären, dass das Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die erforderlichen funktionalen Anforderungen erfüllt, und eine Vielzahl von Unterlagen vorlegen, welche etwa das Betriebshandbuch, das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit sowie zur Informationstechnologie und einen Katalog für Testszenarien umfassen.

In einem zweiten Schritt wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Die Festlegung des Betriebsbereichs erfolgt durch den Halter des Fahrzeugs. Dieser hat den Betriebsbereich zu definieren, was bedeutet, dass die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll, genau zu beschreiben sind. Weil Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion am besten auf Autobahnen zurechtkommen, werden Autobahnen zukünftig wohl auch der am meisten genutzte Betriebsbereich sein. Die zuständige Behörde prüft sodann, ob der Betriebsbereich für den autonomen Betrieb geeignet ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das Fahrzeug in der Lage ist, in dem beantragten Betriebsbereich selbstständig die Fahraufgabe zu übernehmen, die Straßeninfrastruktur geeignet ist, die Technische Aufsicht jederzeit eingreifen kann und die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in diesem Bereich gewährleistet bleiben.

Im letzten Schritt ist das Fahrzeug zum Verkehr im festgelegten Betriebsbereich zuzulassen. Dies erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Der genehmigte festgelegte Betriebsbereich ist dabei in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

Die Verordnung stellt in ihren §§ 12, 13 und 14 ferner Anforderungen an Hersteller, Halter und die Technische Aufsicht.

Der Hersteller muss etwa ein allgemeines Sicherheitskonzept vorlegen, das die verwendete Informationstechnik einschließt, die Funktionen des Fahrzeugs beschreiben sowie einen Katalog für Testszenarien erstellen. Er muss eine Gefährdungsanalyse aufzeigen, wie die technische Ausrüstung in möglichen Betriebssituationen im Fehlerfall reagiert und welchen Einfluss diese Reaktionen auf die Sicherheit und Kontrollierbarkeit des Fahrzeugs haben.

Der Halter des Fahrzeugs muss vor jeder Fahrt eine Abfahrkontrolle durchführen. Dabei müssen u.a. die Brems-, Lenk- und Lichtanlage sowie das Fahrwerk und elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme überprüft werden. Alle 90 Tage muss der Halter von „geeigneten Personen“ eine Gesamtprüfung nach den Vorgaben des Betriebshandbuchs vornehmen lassen. Als geeignete Personen, die in § 13 Abs. 2 näher definiert sind, kommen vor allem Kfz-Meister sowie Ingenieure in Betracht. Es wird klar, dass aufgrund der Vielzahl der Voraussetzungen Private zukünftig wohl nicht Halter von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion sein werden.

Schließlich muss die Technische Aufsicht, bei der es sich um eine natürliche Person handelt, in der Lage sein, das Fahrzeug während des Betriebs zu deaktivieren und bei Problemen Fahrmanöver freizugeben. Damit wird deutlich, dass Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nicht wirklich autonom fahren, sondern ständig von außen durch die Technische Aufsicht überwacht werden.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass Kern der Verordnung die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Fahrverkehr ist, was weltweit einmalig ist. Weil die Anforderungen an das Verfahren hoch sind, wird jedoch kaum der normale Bürger eine entsprechende Betriebserlaubnis erreichen können. Die Verordnung ist vor allem für Hersteller interessant, denen nunmehr die technischen Anforderungen und Definitionen von Test- und Validierungsmethoden vorgelegt werden. Es wird sich zeigen, ob die Regelungen in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden können. Bis tatsächlich LKW und Kfz ohne Fahrer unterwegs sind, wird jedoch wohl noch einige Zeit vergehen.

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