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Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG)

Zum 01.12.2021 haben sich verschiedene Regelungen zum Verbraucherschutz geändert. Diese betreffen vor allem auch Handyverträge bzw. Mobilfunkverträge. Hier werden einige Dinge leichter.

Zum 01.12.2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten und beinhaltet in den §§ 51 bis 70 TKG n.F. neue Vorgaben zum Verbraucherschutz. Insbesondere wurden folgende Regelungen neu getroffen:

Künftig hat der Anbieter dem Kunden gemäß § 54 TKG n.F. vor Abschluss des jeweiligen Vertrages eine verständliche Vertragszusammenfassung zukommen zu lassen. Diese Zusammenfassung muss in Textform erfolgen. Zudem müssen die Kontaktdaten des Anbieters, die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, die Aktivierungsgebühren, die Laufzeit des Vertrages sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrages enthalten sein, § 54 Abs. 3 TKG n.F. Soweit die Informationen, wie im Falle eines Vertragsschlusses per Telefon, nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgehändigt werden können, müssen diese dem jeweiligen Kunden unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zugehen. Erfolgt der Vertragsschluss am Telefon muss der entsprechende Vertrag künftig durch den Verbraucher in Textform genehmigt werden. Bis zur Abgabe eben dieser Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Im Falle eines Anbieterwechsels übernimmt künftig gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 TKG n.F. der neue Anbieter die Abwicklung des Wechsels sowie der Rufnummermitnahme. Überdies haben die Anbieter im Rahmen eines Anbieterwechsels künftig sicherzustellen, dass die Leistungen des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer erst unterbrochen werden, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Die Unterbrechung der Dienste darf nicht länger als einen Arbeitstag andauern.

Auch in dem Fall, dass bei Störungen kein/e Techniker/in erscheint, werden Verbraucher seit dem 01.12.2021 bessergestellt.Soweit ein/e Techniker/in zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint oder es grundsätzlich zu einem Ausfall des Telekommunikationsdienstes kommt, können Verbraucher gem. § 58 TKG n.F. nun eine kurzfristige Entstörung und gegebenenfalls auch eine Entschädigung von ihrem Anbieter verlangen. Im Falle einer Störung kann der Verbraucher gemäß § 58 Abs. 3 TKG n.F. ab dem dritten Tag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, soweit er die Störung oder deren Fortdauern nicht zu vertreten hat, die Unterbrechung des Dienstes nicht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt beruht. Wird ein vereinbarter Termin seitens des Anbieters versäumt, kann der Verbraucher gemäß § 58 Abs. 4 TKG n.F. für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt verlangen.

  1. Der Anbieter ist überdies aufgrund der Neuregelung des TKG verpflichtet, dem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten, § 56 Abs. 1 S. 2 TKG n.F. Dem Verbraucher bleibt grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, Verträge auch für einen längeren Zeitraum, jedoch höchstens für 24 Monate abzuschließen, § 56 Abs. 1 S. 1 TKG n.F. Hinsichtlich der stillschweigenden Verlängerung bestehender Verträge ergibt sich nunmehr aus § 56 Abs. 3 S. 1 TKG die Besonderheit, dass der Endnutzer den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann, soweit er den Vertrag nicht rechtzeitig vor der stillschweigenden Verlängerung des Vertrages gekündigt hatte. Zukünftig hat der Verbraucher im Falle einseitiger Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter, aufgrund der Neuregelung des § 57 TKG n.F., die Möglichkeit der Kündigung des bestehenden Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ausnahmen hiervon sind in § 57 Abs. 1 Nr. 1-3 TKG geregelt. Danach besteht ein solches außerordentliches Kündigungsrecht nicht, soweit es sich um die Veränderung von Vertragsbedingungen handelt, die ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind, rein administrativer Art sind und folglich keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer haben oder unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben werden. Über entsprechende Vertragsveränderungen muss der Anbieter den Endnutzer künftig gem. § 57 Abs. 2 TKG n.F. mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen klar und verständlich informieren. Diese Information muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und mindestens den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung sowie den Hinweis auf ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers enthalten.
  2. Seit dem 01.12.2021 haben Anbieter den Endnutzer überdies aufgrund der Neuregelung des TKG gemäß § 57 Abs. 3 TKG n.F. mindestens einmal pro Jahr über den für den jeweiligen Endnutzer besten Tarif zu informieren.
  3. Liv Rehfeldt, Rechtsanwältin

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