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Änderungen im Nachweisgesetz

Anfang August sind Änderungen im Nachweisgesetz in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Änderungen des Nachweisgesetzes betrifft die Erweiterung des in § 2 Abs. 1 NachwG enthaltenen Katalogs bezüglich der niederzulegenden Mindestinhalte von Arbeitsverträgen.

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind weiterhin schriftlich niederzulegen. Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen. Schon bisher regelte das Nachweisgesetz, dass die wichtigsten Vertragsbedingungen zwischen den Parteien schriftlich festzuhalten waren. Dies betraf die folgenden Punkte:

- Name und Anschrift der Vertragsparteien

- Den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

- Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung

- Den Arbeitsort

- Die Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit

-  Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts

- Die Arbeitszeit

- Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

- Die Kündigungsfristen

- Den allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind

Seit dem 01.08.2022 müssen zudem die folgenden Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • - Die Dauer der Probezeit, soweit eine solche vereinbart ist
  • - Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • - Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • - Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des TzBfG: Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lge der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
  • - Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, soweit vereinbart
  • - Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • - Der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • - Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Verstöße gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes werden nunmehr als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 € geahndet.

Beschäftigte, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, müssen nur dann schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu aufgefordert haben. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Mindestinhalte innerhalb von sieben Tagen beziehungsweise einem Monat nach Zugang der Aufforderung gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gern per E-Mail an uns.

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