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Einhaltung der Herstellervorgaben – Mangel oder nicht?

Häufig wird in werkvertraglichen Auseinandersetzungen darüber gestritten, ob eine Ausführung mangelhaft oder mangelfrei ist. Ebenso häufig stellt sich hier die Frage, ob eine Ausführung den sogenannten anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht und deshalb ein Mangel vorliegt.

Denn ein Werk ist in der Regel frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

In der Regel werden von Unternehmern die von den Herstellern angegebenen Vorgaben zum Einbau der Materialien oder Systemkomponenten eingehalten. Dennoch kann sich hinterher die Frage stellen, ob trotz der Einhaltung dieser Herstellervorgaben ein Mangel vorliegen kann. Die Frage stellt sich immer dann, wenn es trotz Einhaltung der Herstellervorgaben durch den Werkunternehmer im Nachhinein zum Schadeneintritt kommt.

Mit einer solchen Fragestellung setzte sich auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 09.11.2018 (Az. 12 U 20/18) auseinander. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt über die Herstellung eines Zweifamilienhauses inkl. Kellergeschoss zugrunde. Die Pläne sahen im Kellergeschoss zur Gartenseite hin zwei Fenster vor, welche mit Lichtschächten versehen werden sollten. Der Rohbau des Kellers wurde unter Aussparung der geplanten Fensteröffnungen mit WU- Beton errichtet. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden die ausgesparten Fensteröffnungen zugemauert. Die Abdichtung erfolgte hierbei mittels eines bituminösen Voranstrichs sowie einer gewebearmierten Bitumendickbeschichtung, auf die eine Perimeterdämmung im Punktverfahren geklebt wurde. Dies entsprach den Herstellervorgaben. Nach einiger Zeit kam es zu Feuchtigkeitsproblemen im Kellergeschoss des Hauses, auch an der zum Garten gelegenen rückwärtigen Außenwand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts in der ersten Instanz und auch den Feststellungen des Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 09.11.2018 hielt sich der beklagte Werkunternehmer an die Herstellervorgaben bei der Ausführung der Schließung der Fensteraussparungen. Dies stellt nach der Begründung des Oberlandesgerichts Hamm dann keinen Mangel dar, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen, als die Herstellervorgaben.

Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht Hamm auf die bisherige Rechtsprechung zum Mangel bei Abweichungen von den Herstellervorgaben. Hiernach kann ein Mangel zum einen dann vorliegen, wenn die Herstellervorgaben zwar eingehalten wurden, das Werk aber nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zum anderen kann ein Mangel vorliegen, wenn die Anforderungen der Herstellervorgaben über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, um ein bestimmtes Risiko abzuwenden, und diese von dem Werkunternehmer nicht eingehalten wurden (so BGH, Urteil vom 21.04.2011, VII ZR 130/10).

Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählt das Oberlandesgericht Hamm unter Berücksichtigung der Ausführungen des beauftragten Sachverständigen insbesondere die einschlägigen DIN Vorschriften.

Dem Urteil ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung zuzustimmen: Ein Mangel liegt entweder dann vor, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik höhere Anforderungen als die Herstellervorgaben stellen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in diesem Fall nicht eingehalten werden. Oder aber ein Mangel liegt vor, wenn die Herstellervorgaben höhere Anforderungen an die Ausführung stellen als die allgemein anerkannten Regeln der Technik, um ein bestimmtes Risiko abzuwenden, und die Herstellervorgaben in diesem Fall nicht eingehalten wurden.

Daher haben Werkunternehmer sich auch künftig intensiv mit den für das eingesetzte Produkt geltenden Herstellervorgaben und gleichzeitig mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Ausführung der Werkleistung zu beschäftigen. Diese sind nach dem Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VII ZR 130/10) zu vergleichen. Anschließend sind die jeweils höheren Anforderungen an die Ausführung umzusetzen, um ein mangelfreies Werk herzustellen.

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