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Bedenkenhinweispflicht - Was bedeutet das und worauf ist zu achten?

„Bedenkenhinweispflicht“ – gehört hat hiervon sicherlich bereits jeder Werkunternehmer. Was genau dies bedeutet, welchen Inhalt Bedenkenhinweispflichten haben und wie diese zu erteilen sind, darüber herrscht zuweilen große Unsicherheit.

Die Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers ist von der Rechtsprechung als sogenannten Exculpationsmöglichkeit, d.h. also als Entlastungsmöglichkeit, des Bauunternehmers von seiner Haftung entwickelt worden. Nach der Rechtsprechung treffen den Unternehmer Prüfungs- und Hinweispflichten. Kommt der Werkunternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nach , entlastet ihn dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung von seiner verschuldensunabhängigen Haftung für Sachmängel an seinen Leistungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05).

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20.05.2020. Der Fall befasste sich mit einer Bedenkenhinweispflicht zwischen zwei Unternehmern, konkret mit der eines Meisterbetriebs für Heizungs-, Sanitär- und Solaranlagen gegenüber einem auf Holzbau spezialisierten Unternehmen bei der Dachaufstockung und energetischen Sanierung.

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt in seiner Entscheidung anschaulich klar, welche Anforderungen an den Unternehmer bezüglich seines Bedenkenhinweises zu stellen sind. An den Bedenkenhinweis des Unternehmers sind demnach keine geringen Anforderungen zu stellen. Vielmehr muss der Unternehmer nach dem Oberlandesgericht Brandenburg speziell zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten seinen Bedenkenhinweis erteilen.

So muss der Bedenkenhinweis jedenfalls gegenüber dem eigenen Vertragspartner erteilt werden. Dieser ist nach dem Oberlandesgericht Brandenburg der richtige Adressat. Der Bedenkenhinweis muss zwar bei einem BGB-Vertrag nicht schriftlich aber dennoch mit ausreichender Warnung und inhaltlich klar erfolgen. Ferner muss der Hinweis unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis über die zu dem Hinweis führenden Umstände erteilt werden. Ein langes Abwarten ist daher zu vermeiden.

Zum Inhalt des Bedenkenhinweises fasst das Oberlandesgericht Brandenburg folgende Anforderungen zusammen: Der Hinweis muss zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darzulegen. Denn Zweck des Bedenkenhinweises ist, dass durch diesen die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises erkennbar wird. Daher sind Erklärungen pauschalen Inhalts, wie man sie in der Praxis häufig findet, gerade wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde, untauglich.

Die Entscheidung zeigt, dass Bedenkenhinweise mit großer Sorgfalt und so genau wie möglich zu erteilen sind. Es ist daher jedem Unternehmer anzuraten, hierauf die notwendige Zeit und Mühe zu verwenden. Dies kann in der Folge eine Menge Ärger und Kosten vermeiden. Zwar sind die Hinweise auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg bei einem BGB-Vertrag nicht notwendig schriftlich zu erteilen.

Doch ist dies jedem Unternehmer dringend anzuraten. Den darlegungs- und beweisbelastet im Prozess ist der Unternehmer, und zwar nicht nur für die Anmeldung von Bedenken an sich,  sondern auch für die inhaltlich ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht sowie gegebenenfalls für die fehlende Erforderlichkeit einer Aufklärung des Bestellers (so BGH, Urt. v. 10. 2. 2011 − VII ZR 8/10).

Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Obwohl der Auftraggeber eine Fachunternehmen war, konnte nach der Entscheidung des Gerichts nicht vorausgesetzt werden, dass dort die notwendigen Fachkenntnisse vorhanden waren, um die Tragweite der unstreitig erteilten Hinweise erkennen zu können. Das Gegenteil konnte der beauftragte Unternehmer nicht beweise, u.a. weil kein schriftlicher Hinweis in der notwendigen Klarheit erteilt wurde sondern nur Zeugen zur Verfügung standen. Nach deren Anhörung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Hinweise mit dem notwendigen Inhalt und Umfang erteilt wurden. Der Unternehmer konnte nicht beweisen, seiner Bedenkenhinweispflicht ausreichend nachgekommen zu sein, und wurde daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Daniel von Oldershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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