In Auseinandersetzungen zwischen dem Auftraggeber und dem Werkunternehmer ist ein häufig auftretendes Thema, gerade bei gekündigten Werkverträgen, der Streit über die Schlussrechnung des Werkunternehmers. Dieser dreht der sich in der Regel um die Fragen der Prüffähigkeit und die Richtigkeit der Rechnung des Werkunternehmers. Aber was bedeuten Prüffähigkeit und Richtigkeit der Rechnung eigentlich und wofür ist was relevant? Mit diesen Fragen setzt sich u.a. eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf sehr intensiv auseinander (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2019 – I-22 U 248/18).
Im materiellen Werkvertragsrecht betrifft die Prüffähigkeit einer Rechnung allein die Frage der übersichtlichen Aufstellung einer Rechnung unter Verwendung der in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen sowie die Frage der zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen und der Rechnung beizufügenden Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstigen Belegen.
Hiervon ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung zutreffend ausführt, die Frage der inhaltlichen Richtigkeit zu unterscheiden. Denn die fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Die Frage der Prüfbarkeit einer Rechnung ist der Frage der inhaltlichen Richtigkeit quasi vorgeschaltet. Denn ist eine Rechnung bereits nicht prüfbar, kommt es gar nicht (mehr) dazu, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das heißt andersherum, nur wenn eine Rechnung prüfbar ist, findet eine Richtigkeitsprüfung statt. Eine nicht prüfbare Rechnung kann aber dennoch richtig sein, eine prüfbare Rechnung kann gleichzeitig unrichtig sein.
Wird die Prüfbarkeit vertraglich bzw. insbesondere durch die VOB/B zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben, wird eine Art von Vorkontrolle vereinbart, die gewährleistet, dass überhaupt nur solche Rechnungen in das Abrechnungsverfahren gelangen, die eine Abrechnung anhand des Vertrags ermöglichen. Ob die Rechnung hingegen tatsächlich richtig oder falsch ist, ist nach Vorlage einer prüfbaren Rechnung zu klären.
Relevant sind beide Fragen vor allem auch für den Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Klagt der Werkunternehmer seine Forderung gegen seinen Auftraggeber ein, gilt in der Regel Folgendes:
Eine „nur“ nicht prüfbare Schlussrechnung führt zur Abweisung der Zahlungsklage des Werkunternehmers als „derzeit unbegründet. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung der Werklohnforderung mit einer dann (erstmals) prüffähigen Schlussrechnung; dies aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht andere Einreden gegen die Schlussrechnungsforderung vorliegen, wie z.B. der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung.
Eine unrichtige Schlussrechnung hingegen führt zur Abweisung der Werklohnklage des Unternehmers, soweit die Rechnung unrichtig ist. Die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung besteht nach Rechtskraft des Urteils in diesem Fall nicht mehr.
Für Werkunternehmer bedeutet dies, wie auch bisher schon, besondere Sorgfalt in die Rechnungserstellung zu legen. Dies gilt sowohl für die Herstellung der Prüffähigkeit der Rechnung als natürlich auch für deren Richtigkeit. Um die Prüfbarkeit der Rechnung herzustellen ist nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf erforderlich eine übersichtlichen Aufstellung einer Rechnung unter Verwendung der in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen sowie die Vorlage der zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung zur Prüfung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstigen Belegen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2019 – I-22 U 248/18).
Daniel von Oldershausen, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht