In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wurde durch die Beklagte von dem Konto des Klägers eingezogen. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto des Klägers ein. Im Mai 2020 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft fristgerecht und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der für den Schließungszeitraum eingezogenen Mitgliedsbeiträge auf. Eine Rückzahlung erfolgte seitens der Beklagten nicht, vielmehr bot diese dem Kläger eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den streitgegenständlichen Zeitraum an.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mitglieder gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Schließungszeitraum entrichteten Monatsbeiträge hat.
Aufgrund der Schließung infolge der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem jeweiligen Fitnessstudiobetreiber rechtlich unmöglich, den Mitgliedern die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu ermöglichen und somit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Soweit, wie vorliegend, eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fälligen Betrages zwischen den Parteien vereinbart wird, schuldet der jeweilige Betreiber seinem Vertragspartner die Möglichkeit, das Fitnessstudio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Kann er dem jeweiligen Mitglied die Nutzungsmöglichkeit zumindest zweitweise nicht gewähren, kann der Vertragszweck nicht erreicht werden.
Diesem Rückzahlungsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass der Vertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen sei, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit der Schließung des Fitnessstudios verlängert.
Der zwischen den Parteien festgelegte Zeitraum ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages kann nur in Absprache mit dem jeweiligen Kunden geändert werden. Ein solcher Anspruch auf eine Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 Abs.2 EGBGB die sog. „Gutscheinlösung“ geschaffen hat. Hierdurch wurde unter anderem dem Betreiber eines Fitnessstudios das Recht eingeräumt, dem jeweiligen Mitglied einen Gutschein zu übergeben, der den für den Schließungszeitraum gezahlten Beiträgen entspricht. Durch diese "Gutscheinlösung" hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben nicht statt.