Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Hilfsmittel für u.a. die Bemessung des Kindesunterhaltes wurde angepasst und geändert. Sie wird seit 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie für den Regelfall dar. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erstellt für seinen Bezirk die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Schleswig-Holstein. Die Düsseldorfer Tabelle i.e.S. (Kindesunterhaltstabelle ohne Anmerkungen) ist dort im Anhang zu finden.
Für 2022 war nur eine geringfügige Erhöhung der Tabellenwerte erfolgt, jedoch war Kindesunterhalt in den Einkommensgruppen oberhalb von 5.500,00 € geschaffen worden. Dies hatte zur Folge, dass sich der ursprüngliche Höchstbetrag in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes auf 200 % erhöhte und somit den Kindern in gehobenen Einkommensgruppen eine Teilnahme an den wirtschaftlich guten Verhältnissen der Eltern automatisch möglich ist.
Ab Januar 2023 hat sich trotz Kindergelderhöhung (auf je 250,- Euro) nach Änderung der Mindestunterhaltsverordnung eine deutliche Erhöhung der Unterhaltssätze ergeben.
Gleichzeitig wurden die Selbstbehaltssätze spürbar angehoben. Der notwendige Selbstbehalt einer erwerbsstätigen Person gegenüber minderjährigen Kindern z.B. liegt nun bei 1. 370 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2023 finden Sie hier. Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts finden Sie beizeiten auf der Homepage des Oberlandesegrichts.