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Darf ich als Mieter in meiner Mietwohnung Geflüchtete aufnehmen?

Anlässlich der aktuellen Situation möchten viele neben Sach- und Geldspenden auch durch die Aufnahme Geflüchteter in ihrem Zuhause Hilfe leisten. Hierbei gibt es, soweit man in einer Mietwohnung wohnt, verschiedene rechtliche Punkte, die zuvor zu beachten sind.

Die Aufnahme Geflüchteter als Besucher ist grundsätzlich erlaubt

In der Mietwohnung dürfen die Mieter grundsätzlich frei entscheiden, ob und wann sie Besucher empfangen. Folglich dürfen Mieter grundsätzlich Geflüchtete in ihrer Mietwohnung aufnehmen. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass es zu keiner Störung des Hausfriedens oder einer vertragswidrigen Benutzung der Wohnung kommt. Eine vertragswidrige Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn die Wohnung stark überbelegt ist.  Soweit die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung weiterhin gegeben ist, besteht jedoch keine Begrenzung bezüglich der Personenanzahl, die in der Mietwohnung aufgenommen werden kann.

Aufnahme ohne Genehmigung des Vermieters für maximal sechs Wochen

Die Aufnahme Geflüchteter ist für einen begrenzten Zeitraum von maximal sechs Wochen grundsätzlich auch ohne die Zustimmung des Vermieters möglich. Für diese Zeitspanne gilt der Aufenthalt als erlaubnisfreier Besuch.

  1. Untervermietung im Falle eines längerfristigen Aufenthalts

Sofern eine Aufnahme längerfristig andauert, handelt es sich nicht mehr um einen Besuch sondern vielmehr um ein Untermietverhältnis, welches grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters erfordert. Bestimmte Formvorgaben für die Bitte um Genehmigung gibt es nicht. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch die Anfrage schriftlich gegenüber dem Vermieter zu stellen. Inhaltlich muss der Mieter sein tatsächliches Interesse an der Untervermietung darlegen.

Die Untermiete setzt grundsätzlich voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, dieses Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist und dass keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Untervermietung sprechen.

Der bloße Umstand, dass sich eine weitere Person für einen möglicherweise längeren oder gegebenenfalls nicht absehbaren Zeitraum in der Wohnung aufhalten wird, reicht nicht aus, um die Unzumutbarkeitsschwelle zu überschreiten.

  1. Aufnahme von Familienangehörigen

Eine Besonderheit im Rahmen der Einordnung stellt die Aufnahme geflüchteter Familienangehöriger dar. Bei der Frage, ob es sich im Falle eines längerfristigen Aufenthalts Familienangehöriger um einen Fall der Untervermietung handelt, ist der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Zu beachten ist, dass es für die Aufnahme von Ehe- oder Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern keiner Genehmigung des Vermieters bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum von 6 Wochen überschritten wird und der Aufenthalt längerfristig erfolgt.

  1. Fristlose Kündigung bei langfristiger Aufnahme ohne Genehmigung

Erfolgt die Aufnahme für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen und liegt eine Genehmigung des Vermieters nicht vor, kann der Vermieter den Mieter für das Verhalten abmahnen und den bestehenden Mietvertrag gegebenenfalls fristlos kündigen, soweit die nicht genehmigte Untermiete infolge der Abmahnung weiter fortgesetzt wird.

  1. Haftung für aufgenommene Personen

Zu beachten ist, dass die Mieter grundsätzlich für jedes vertragswidrige Verhalten der in der Mietwohnung aufgenommenen Personen haften. Im Falle eines Schadens gilt der jeweilige Mieter als Verursacher, sodass dessen Versicherung in der Regel eintritt

  1. Möglichkeit der Forderung eines Mietzuschlages

Der Vermieter hat die Möglichkeit aufgrund der höheren Belastung durch die erhöhte Wohnraumnutzung sowohl die monatliche Miete als auch die Nebenkosten in angemessener Höhe zu erhöhen.

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