Schon im letzten Jahr hatte der Gesetzgeber angekündigt, dass bezüglich der Musterwiderrufsbelehrung noch kein Ende der Rechtsstreitigkeiten in Sicht ist. Schon damals kündigte der Gesetzgeber die Arbeit an neuen Änderungen der gerade erst veränderten Widerrufsbelehrung an. Nun ist der Gesetzgeber erneut tätig geworden und hat die Musterwiderrufsbelehrung noch einmal modifiziert. Insbesondere wurden Änderungen bezüglich der Wertersatzpflicht aufgenommen und so auch der seit Jahren zwischen den Instanzgerichten lodernde Streit über die Frage unter welchen Bedingungen ein Verkäufer bei einem Widerruf Wertersatz verlangen kann beendet.
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Auch beim Wasserbett keine Wertersatzpflicht nach Widerruf
EuGH: Auch die Hinsendekosten sind bei einem Widerruf erstattungsfähig
Lange Zeit wurde die Entscheidung des EuGH erwartet. Bislang war in den einzelnen Gerichtsbezirken in Deutschland höchst umstritten, ob auch die Hinsendekosten zu erstatten sind, wenn ein Verbraucher den Widerruf eines Fernabsatzvertrages erklärt. Die Erstattungsfähigkeit ist nur bezüglich der Rücksendekosten gesetzlich geregelt.
Erstattung der Hinsendekosten beim Widerruf
Seit langer Zeit ist die Rechtslage unklar. Erklärt ein Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag den Widerruf, so hat der Deutsche Gesetzgeber lediglich eine Regelung bezüglich der Rücksendekosten in § 357 II BGB aufgenommen. Unter Eintritt bestimmter Voraussetzungen sind danach dem Käufer die Rücksendekosten zu erstatten. Kein Wort hat der Gesetzgeber jedoch zu der Frage verloren, ob auch die Hinsendekosten dem Verbraucher zu erstatten sind.


