Lang wurde das Urteil des BGH erwartet. Nun liegen auch die Entscheidungsgründe in Schriftform vor. Wir hatten an dieser Stelle bereits über den Fall berichtet.
Der BGH hat in seinen Urteilgründen nun eindeutig niedergelegt, welche Anforderungen von Anschlussinhabern getroffen werden müssen, um sich einer Haftung bei Rechtsverstößen von dem eigenen Anschluss aus entziehen zu können.
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Jun.
BGH wirft neue Fragen zu ungesicherten WLAN-Netzen auf
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Feb.
Rechtsgedanke des § 97 a UrhG auch auf “Altfälle” anwendbar
Dem Abmahnwesen ist seit September 2008 ein gewissen Einhalt geboten worden. Im September 2009 ist § 97 a II UrhG im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Nach § 97 a II UrhG kann für die Inanspruchnahme eines Anwaltes für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs lediglich eine Vergütung von 100 Euro gefordert werden.

