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Rechtsgedanke des § 97 a UrhG auch auf “Altfälle” anwendbar

Dem Abmahnwesen ist seit September 2008 ein gewissen Einhalt geboten worden. Im September 2009 ist § 97 a II UrhG im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Nach § 97 a II UrhG kann für die Inanspruchnahme eines Anwaltes für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs lediglich eine Vergütung von 100 Euro gefordert werden.

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