Schon im letzten Jahr hatte der Gesetzgeber angekündigt, dass bezüglich der Musterwiderrufsbelehrung noch kein Ende der Rechtsstreitigkeiten in Sicht ist. Schon damals kündigte der Gesetzgeber die Arbeit an neuen Änderungen der gerade erst veränderten Widerrufsbelehrung an. Nun ist der Gesetzgeber erneut tätig geworden und hat die Musterwiderrufsbelehrung noch einmal modifiziert. Insbesondere wurden Änderungen bezüglich der Wertersatzpflicht aufgenommen und so auch der seit Jahren zwischen den Instanzgerichten lodernde Streit über die Frage unter welchen Bedingungen ein Verkäufer bei einem Widerruf Wertersatz verlangen kann beendet.
Mit ‘Abmahnung’ getaggte Artikel
Wo “Made in Germany” drauf steht, muss auch “Made in Germany” drin sein
Die Gerichte haben sich immer wieder mit waghalsigen Werbeaussagen von Unternehmern auseinander zu setzen. So auch in diesem Fall. Ein Produzent von Besteck-Sets mit Messern, Gabeln, Löfeln und Kaffeelöfeln hatte auf seinen Produktverpackungen der Sets eine schwarz-rot-goldene Flagge mit dem Aufdruck “produziert in Deutschland” in den Verkauf gebracht. Auch in den Packungen lagen Beizettel, auf denen “Made in Germany” aufgedruckt war.
Tatsächlich hatte der Verkäufer allerdings lediglich die Gabel, Löffel und Kaffeelöfel in Deutschland fertigen lassen. Die Messer wurden jedoch auf in Deutschland hergestellten Maschinen in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet und geschliffen. Dies reichte dem Gericht aus, um von einer unzulässigen Werbung hinsichtlich des Slogans “Made in Germany” auszugehen.
DSL nicht verfügbar – keine vorzeitige Kündigung
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung jüngst ein bislang hoch umstrittenes Themengebiet im Bereich des IT-Rechts entschieden. Bislang war immer unklar, wie mit DSL-Laufzeitverträgen zu verfahren ist, wenn der Kunde in ein Gebiet umzieht, in dem gar kein DSL verfügbar ist, aber dennoch eine Restlaufzeit für seinen DSL-Vertrag besteht.
BGH wirft neue Fragen zu ungesicherten WLAN-Netzen auf
Lang wurde das Urteil des BGH erwartet. Nun liegen auch die Entscheidungsgründe in Schriftform vor. Wir hatten an dieser Stelle bereits über den Fall berichtet.
Der BGH hat in seinen Urteilgründen nun eindeutig niedergelegt, welche Anforderungen von Anschlussinhabern getroffen werden müssen, um sich einer Haftung bei Rechtsverstößen von dem eigenen Anschluss aus entziehen zu können.
Neue Widerrufsregelungen in Kraft getreten
Seit dem 11.06.2010 gelten die im letzten Jahr vom Bundestag verabschiedeten neuen Regelungen im Fernabsatzrecht. Dazu gehören insbesondere Neuerungen im Widerrufsrecht. Daher müssen alle bislang verwendeten Widerrufsbelehrungen auch an diese neuen Vorgaben angepasst werden.
Bundesgerichtshof zur Haftung bei WLAN-Anschlüssen
Lange Zeit ist das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung bei ungesicherten WLAN-Anschlüssen erwartet worden. Im Grundsatz ging es in dieser Entscheidung um die Frage, ob der Anschlussinhaber eines ungesicherten WLAN-Netzwerkes für die Rechtsverletzungen haften muss, die in seiner Abwesenheit durch illegalen Up- und Download von Musiktiteln begangen werden.
Verfassungsbeschwerde zur Begrenzung der Abmahnkosten ist unzulässig
Seit dem 01.09.2008 gilt eine Regelung, nach der die Anwaltskosten für eine Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen auf 100€ gedeckelt sind. Nach § 97 a Abs. 2 UrhG ist dies der Fall, wenn es sich bei der Verletzung von Urheberrechten um einen einfach gelagerten Fall und eine erstmalige Abmahnung handelt. Zuvor konnten die Anwälte auch bei einfachen Abmahnungen die vollen Gebühren abhängig vom Streitwert der Angelegenheit geltend machen. Nun mehr hat ein eBay-Shop Betreiber Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung eingereicht (BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2010, 1 BvR 2062/09).
Neue Widerrufsregelungen zum 11.06.2010
Rechtsgedanke des § 97 a UrhG auch auf “Altfälle” anwendbar
Dem Abmahnwesen ist seit September 2008 ein gewissen Einhalt geboten worden. Im September 2009 ist § 97 a II UrhG im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Nach § 97 a II UrhG kann für die Inanspruchnahme eines Anwaltes für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs lediglich eine Vergütung von 100 Euro gefordert werden.
Örtliche Zuständigkeit bei Wettbewerbsverletzungen im Internet
Seit langer Zeit streiten sich die Befürworter und die Gegner des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes” über den Sinn dieser Regelung. Bei einer Verletzungshandlung im Internet wird eine Zuständigkeit überall dort begründet, wo der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dies ist in der Konsequenz – wegen der allgegenwärtigen Abrufbarkeit des Internets – überall.


