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	<title>HOECK SCHLÜTER VAAGT Blog</title>
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		<title>Internetauktionen mit vertu-Handys</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 14:47:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte jüngst über den Verkauf eines vertu-Handys auf der Internetaktionsplattform eBay zu entscheiden. vertu ist der Hersteller von Luxus-Handys. In den Produkten werden Materialien wie Gold, Platin oder Diamanten mit verarbeitet. Die Handys haben stets eine limitierte Auflage und einen sehr hohen Neupreis von mehreren 1000 €. Mit der Frage, wann ein Kaufpreis für ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesgerichtshof hatte jüngst über den Verkauf eines vertu-Handys auf der Internetaktionsplattform eBay zu entscheiden. vertu ist der Hersteller von Luxus-Handys. In den Produkten werden Materialien wie Gold, Platin oder Diamanten mit verarbeitet. Die Handys haben stets eine limitierte Auflage und einen sehr hohen Neupreis von mehreren 1000 €. Mit der Frage, wann ein Kaufpreis für ein solches Handy auf der Handelsplattform eBay im unteren Segment noch angemessen ist, hatte der BGH nun zu entscheiden. </strong></p>
<p><span id="more-400"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte gemäß einer Pressemitteilung vom 28.03.2012 (Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10) über die Revision eines Klägers zu entscheiden, der auf Zahlung von Schadenersatz nach Ersteigerung eines als „Vertu-Handy“ angepriesenen Telefons geklagt und in den Vorinstanzen mit seiner Klage keinen Erfolg hatte.</p>
<p>Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:<br />
Das Handy war unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ auf der Verkaufsplattform eBay zu einem Startpreis von 1 € zum Verkauf angeboten worden. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999,00 € ab und erhielt für 782,00 € bei Zeitablauf der Auktion den Zuschlag. Anschließend verweigerte er jedoch die Annahme des Telefons mit der Argumentation, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger behauptete ein Original koste 24.000,00 € und klagte auf Zahlung der Differenz von 23.218,00 €.</p>
<p> Der Bundesgerichtshof hob das die Klage abweisende Berufungsurteil des OLG Saarbrücken vom 26.08.2010 (8 U 472/09) auf und verwies die Sache dorthin zurück, damit dies die erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage es zu beurteilen haben werde, ob das Angebot aus Sicht eines Dritten in Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.</p>
<p>In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Kaufvertrag nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB als sog. wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und daher nichtig ist. Hierfür erforderlich wäre ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie das Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung. Ein Beweisanzeichen hierfür ist regelmäßig bei Kaufverträgen über hochwertige Sachen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Bei Onlineauktionen könne nach Ansicht des BGH hiervon jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da sich hier nicht wie sonst lediglich zwei Vertragsparteien gegenüber stünden. Hierdurch unterscheide sich die Internetauktion grundlegend von der üblichen Kaufvertragssituation.</p>
<p>Auch die von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 BGB dergestalt, dass es sich um ein Originalexemplar der Marke Vertu handele, spreche vor allem der geringe Startpreis von 1 €, hat der BGH als nicht tragfähig zurückgewiesen. Dem Startpreis bei Internetauktionen sei grundsätzlich kein Aussagegehalt hinsichtlich des Wertes des Auktionsgegenstandes zu entnehmen. Der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei vollkommen unabhängig von dem Startpreis und hänge allein von den Maximalgeboten der Interessenten ab.</p>
<p>Ferner wies der BGH aus den gleichen Gründen auch die Begründung des Berufungsgerichts zurück, dem Kläger sei der (unterstellte) Mangel der Unechtheit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, weil es erfahrungswidrig sei, dass ein derart wertvolles Telefon zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde.</p>
<p>Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung vor, so, dass abzuwarten bleibt, wie der Bundesgerichtshof seine Entscheidung ausführlich begründen wird. Diesbezüglich wird der BGH eventuell neue Massstäbe für die Auslegung von Erklärungen auf der Handelsplattform eBay aufstellen. Es wird sich zeigen, ob auf die Verkäufer damit neue Sorgfaltspflichtenbei der Beschreibung der Produkte und der Auswahl der Startpreise zukommen werden.</p>
<p>Wir werden an dieser Stelle erneut berichten, wenn die vollständige Entscheidung des BGH vorliegt.</p>
<p>Bei Fragen zu diesem Artikel setzten Sie sich gerne mit unserem Büro in Verbindung!</p>
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		<title>OLG Köln zum Streitwert bei &#8220;Bilderklau&#8221; im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 11:19:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Problem ist seit vielen Jahren bekannt. Internetnutzer verkaufen privat oder gewerblich Waren über Online-Handelsplattformen. Um die Waren besonders gut in Szene zu setzen, wird dabei auf eine umfangreiche Bebilderung gesetzt. Zahlreiche User haben bei der Verwendung von Bildern jedoch davon abgesehen, aufwendige eigene Aufnahmen und Bildbearbeitungen vorzunehmen, sondern haben einfach mit &#8220;copy and paste&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Problem ist seit vielen Jahren bekannt. Internetnutzer verkaufen privat oder gewerblich Waren über Online-Handelsplattformen. Um die Waren besonders gut in Szene zu setzen, wird dabei auf eine umfangreiche Bebilderung gesetzt. Zahlreiche User haben bei der Verwendung von Bildern jedoch davon abgesehen, aufwendige eigene Aufnahmen und Bildbearbeitungen vorzunehmen, sondern haben einfach mit &#8220;copy and paste&#8221; Bilder von Mitbewerbern aus dem Internet entnommen und damit sodann ihre eigenen Produkte beworben.</strong></p>
<p><span id="more-387"></span></p>
<p>Dass dieses Vorgehen sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt und damit Schadensersatz, Auskunft und Unterlassungsansprüche auslösen kann, dürfte unstreitig sein. Was jedoch in den vergangenen Jahren oft zu Streitigkeiten geführt hat, war die Frage, wie der Streitwert für solche Verstöße zu bemessen ist. Soweit sich die Urheber der Bilder anwaltlichen Rates bedienen und sodann abmahnen und zur Unterlassung auffordern lassen, berechnen sich die Anwaltsgebühren für diese Schreiben nach einem Streitwert.</p>
<p>Dieser Streitwert ist von vielen Abmahnern sehr hoch angesetzt worden und in den vergangenen Jahren auch von vielen Gerichten so bestätigt worden. Nun hat das OLG Köln - das bislang auch als sehr urheberrechtsfreundlich wahrzunehmen war &#8211; das LG Köln korrigiert und den Streitwert bei einem entsprechenden Bilderklau-Fall auf 3.000 € reduziert. <em>(Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11)</em> Das LG Köln war noch von einem Streitwert von 6.000 € ausgegangen.</p>
<p>Das dem Beschluss zu Grunde liegende Foto ist in 18.000 Auktionen ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet worden. Dennoch ist das OLG davon ausgegangen, dass der Streitwert so gering zu bemessen ist. Das Gericht hat diese geänderte Rechtsprechungspraxis damit begründet, dass die Nutzung des Internets inzwischen gewandelten Anschauungen anzupassen sei. Da heutzutage die Nutzung des Internets in allen Bereichen einen derart wichtigen Stellenwert eingenommen habe, müsse das Gewicht eines einzelnen Verstoßes sodann eher gering zu bewerten sein.</p>
<p>Das Gericht hat sich sodann noch dazu hinreißen lassen, eine Äußerung hinsichtlich der übrigen Internetverstöße und der dort geltenden Gebührensätze zu machen. So hat das OLG Köln geäußert, dass</p>
<blockquote><p><em>&#8220;im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet &#8211; sei es auf Handelsplattformen wie eBay, sei es bei filesharing in Peer-to-Peer Netzwerken, sei es bei urheberrechtsrelevanten Fomen der Internetnutzung &#8211; heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbilder an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwas 6.000 € nicht mehr angemessen bewertet.&#8221; (OLG Köln, aaO.)</em></p></blockquote>
<p>Wenn das Gericht nun insgesamt davon ausgeht, dass bei Verstoßhandlungen im Internet die Gebührenstreitwerte nach unten zu korrigieren sind, bleibt abzuwarten, ob diese Spruchpraxis nun auch Einfluss auf Filesharing-Prozesse nehmen wird. Jedenfalls wird sich für urheberrechtliche Fälle, die zum Gegenstand das illegale Kopieren von Bildern haben, kaum noch ein Streitwert im Zuständigkeitsbereich der Landgerichte begründen lassen (über 5.000 €). Bislang haben sich die anderen Instanzgerichte in Deutschland im Bereich des Urheberrechtes stark an der Rechtsprechungspraxis des OLG Köln orientiert. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch auf diesem Gebiet wieder der Fall sein wird.</p>
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		<title>BGH-Urteil zum Verkauf von Software mit Echtheitszertifikaten</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2011/10/bgh-urteil-zum-verkauf-software-mit-echtheitszertifikaten/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Oct 2011 15:33:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte aktuell darüber zu entscheiden, in wie weit der Verkauf von so genannter OEM-Software des Betriebssystems “windows” rechtlich zu bewerten ist. Es wurde in dieser Konstellation lange Zeit ein drohender Eingriff in Markenrechte des Softwareherstellers diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat nun erneut die Stellung der Markenrechtsinhaber gestärkt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Der Bundesgerichtshof hatte aktuell darüber zu entscheiden, in wie weit der Verkauf von so genannter OEM-Software des Betriebssystems “windows” rechtlich zu bewerten ist. Es wurde in dieser Konstellation lange Zeit ein drohender Eingriff in Markenrechte des Softwareherstellers diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat nun erneut die Stellung der Markenrechtsinhaber gestärkt.</div>
<div><span id="more-360"></span></div>
<div>In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Zwischenhändler die Betriebssoftware “Windows” in Form von OEM-Versionen von gebrauchten Computern weitervertrieben.<br />
Die so genannte OEM-Software ist solche Software, die durch den Hersteller auf die Computer bereits vorinstalliert wird. Dem Computer liegt dann eine Recovery-CD mit der entsprechenden Betriebssystemsoftware bei. Die Echtheitszertifikate, die die Orginalität der Software belegen, sind dabei unmittelbar am Computer angebracht.</div>
<div>Der von der Firma Microsoft beklagte Händler erwarb gebrauchte Software-Recovery-CDs, die mit solchen Echtheitszertifikaten versehen worden sind, die zuvor bei gebrauchten Computern abgelöst worden waren.  Diese abgelösten Echtheitszertifikate wurden sodann auf den gebrauchten Recovery-CD´s angebracht und in dieser Form weiter verkauft. In diesem Vorgang sah Microsoft eine Verletzung ihrer Markenrechte, da die Microsoft Corporation Inhaberin der Wortmarke “Microsoft” ist.</div>
<p>Es wurde bereits im Vorfeld der Entscheidung viel darüber diskutiert, ob nicht wegen des Inverkehrbringens der ursprünglichen Computer und CD´s durch Microsoft auch der Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG eingetreten ist. Dieser besagt, dass ein Markenerechtsinhaber, der sein Markenprodukt bestimmungsgemäß selbst in Verkehr gebracht hat, eine anschließende weitergehende Verwertung nur in sehr eingeschränkten Fällen überhaupt markenrechtlich rügen kann.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH liegt der zentrale Unterschied aber darin, dass die CD´s nicht in Kombination mit den Echtheitszertifikaten in Verkehr gebracht worden sind, sondern von Microsoft bestimmungsgemäß stets Computer und CD´s getrennt worden sind. Darin besteht aus Sicht des BGH, ein berechtigter Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG für den Markeninhaber Microsoft, den Vertrieb in der durchgeführten Art und Weise zu untersagen. Durch diesen berechtigten Grund ist der Erschöpfungsgrundsatz ausgehebelt, denn in der neu angebotenen Form hat der Markeninhaber die Echtheit nicht zertifiziert und auch nicht seine Zustimmung erteilt. Die Kennzeichnung der Ware mit einer Marke würde durch den Verbraucher auch einzig dem Markeninhaber zugeschrieben und somit wird von diesem erwartet für die &#8220;garantierte&#8221; Echtheit einzustehen. Es würde sonst bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt, dass auch die neu konstruierten CD´s in dieser Form von Microsoft selbst in Verkehr gebracht worden sind.</p>
<p>Nicht ausgeschlossen hat der BGH hingegen den Weiterverkauf von OEM-Versionen des Betriebssystems solange diese in Verbindung mit ihrem Ursprungscomputer, der mit dem Zertifikat gekennzeichnet ist, stehen.</p>
<p>Das Urteil ist bislang noch nicht veröffentlicht. Es liegt lediglich eine <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57791&amp;pos=10&amp;anz=167">Pressemitteilung </a>des BGH vor.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Änderungen beim Widerrufsrecht</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2011/08/neue-anderungen-beim-widerrufsrecht/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 10:29:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schon im letzten Jahr hatte der Gesetzgeber angekündigt, dass bezüglich der Musterwiderrufsbelehrung noch kein Ende der Rechtsstreitigkeiten in Sicht ist. Schon damals kündigte der Gesetzgeber die Arbeit an neuen Änderungen der gerade erst veränderten Widerrufsbelehrung an. Nun ist der Gesetzgeber erneut tätig geworden und hat die Musterwiderrufsbelehrung noch einmal modifiziert. Insbesondere wurden Änderungen bezüglich der Wertersatzpflicht aufgenommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schon im letzten Jahr hatte der Gesetzgeber angekündigt, dass bezüglich der Musterwiderrufsbelehrung noch kein Ende der Rechtsstreitigkeiten in Sicht ist. Schon damals kündigte der Gesetzgeber die Arbeit an neuen Änderungen der gerade erst veränderten Widerrufsbelehrung an. Nun ist der Gesetzgeber erneut tätig geworden und hat die Musterwiderrufsbelehrung noch einmal modifiziert. Insbesondere wurden Änderungen bezüglich der Wertersatzpflicht aufgenommen und so auch der seit Jahren zwischen den Instanzgerichten lodernde Streit über die Frage unter welchen Bedingungen ein Verkäufer bei einem Widerruf Wertersatz verlangen kann beendet.</strong></p>
<p><span id="more-341"></span></p>
<p>Diese erneute Änderung geht ebenfalls auch eine EU-Richtilinie, die Richtlinie 97/7/EG zurück. Der EuGH hatte schon im Vorfeld moniert, dass eine nationale Regelung, nach der die Möglichkeit eines generellen Wertersatzrechts eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher im Fernabsatzrecht eingegrenzt werden muss. <em>(Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 &#8211; C-489/07)</em></p>
<p>Diesen Vorgaben ist der nationale Gesetzgeber nun nachgekommen und hat die Regelungen zur Wertersatzpflicht modifiziert. Bislang sah die Musterwiderrufsbelehrung eine generelle Wertersatzpflicht des Verbrauchers im Falle eines Widerrufes vor, soweit der Verkäufer an der zurück geschickten Sache eine Werteinbuße hinnehmen musste.</p>
<p>Durch die nun neu am 04.08.2011 in Kraft getretenen Regelungen wird ein Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf die Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf  auf die Fälle beschränkt, in denen Verschlechterungen der Ware eintreten, die über den Umgang mit der Ware hinausgehen, die zur Prüfung und dem Ausprobieren dieser notwendig wären. Der Umfang der erlaubten Handhabung soll sich dabei an den Möglichkeiten eines Verbrauchers in einem Ladengeschäft orientieren und daher seine Grenzen auch in den dort üblichen Testmöglichkeiten finden. Ein Wertersatz ist dementsprechend durch einen Verbraucher auch nur zu entrichten, soweit sich die Verschlechterung der Ware auf den Umgang, der über ein einfaches Prüfen und Ausprobieren hinaus geht, zurückzuführen ist.</p>
<p>Die Änderungen ergeben sich insbesondere aus den folgenden neuen Regelungen:</p>
<p><strong> </strong></p>
<ul>
<li><strong>Der neugefasste § 312 e BGB</strong>  wonach eine Wertersatzplicht nur dann noch besteht, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er zuvor vom Unternehmer auf die Rechtsfolge des möglichen Wertersatzes hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.</li>
<li><strong>Der neugefasste  § 357 Abs. 3 BGB</strong> benennt die konkreten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für eine Verschlechterung der gekauften Sache leisten muss, und zwar soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.</li>
<li><strong>Die modifizierten Anlagen 1-2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB</strong> beinhalten das neue Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung</li>
</ul>
<p> </p>
<p>Um Irritationen durch ältere Versionen und schlimmstenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollte spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist , die am 4.November 2011 abläuft, auf diese<a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Muster_fuer_die_Widerrufsbelehrung_gueltig_ab_4_August_2011.pdf?__blob=publicationFile"> neue Fassung </a> der Widerrufsbelehrung zurückgegriffen werden.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie bezüglich einer Anpassung Ihrer AGB´s und Verbraucherinformationen. Sprechen Sie uns an!</p>
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		<item>
		<title>Internetnutzung am Arbeitsplatz – Wie sicher sind private Daten?</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2011/06/internetnutzung-am-arbeitsplatz-%e2%80%93-wie-sicher-sind-private-daten/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 15:24:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Durch die sich fortentwickelnde Internetgemeinschaft treten neue Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung des world wide web auf. Wegen der allzeit verfügbaren Internetverbindungen können daher auch Probleme am Arbeitsplatz entstehen. Die Nutzung der so genannten Telemedien (elektronische Informations- und Kommunikationsdienste über Internet) ist nicht nur auf den Gebrauch zu Hause beschränkt. 
Arbeitnehmer nutzen Bankingsysteme, soziale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Durch die sich fortentwickelnde Internetgemeinschaft treten neue Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung des world wide web auf. Wegen der allzeit verfügbaren Internetverbindungen können daher auch Probleme am Arbeitsplatz entstehen. Die Nutzung der so genannten Telemedien (elektronische Informations- und Kommunikationsdienste über Internet) ist nicht nur auf den Gebrauch zu Hause beschränkt. </strong></p>
<p><strong><span id="more-307"></span></strong>Arbeitnehmer nutzen Bankingsysteme, soziale Netzwerke oder Informationsdienste oft auch am Arbeitsplatz über Geräte der Arbeitgeber. Viele sind sich dabei nicht bewusst, dass die Nutzung dieser Medien am Arbeitsplatz auch bestimmten Beschränkungen unterliegen kann und schlimmsten Falls eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Ferner hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch in private Daten Einsicht zu nehmen. Wenn private Dokumente auf Rechnern verwendet werden, muss bewusst sein, dass die technische Möglichkeit der Einsichtnahme in private Kommunikation besteht.</p>
<p>Folgendes Szenario: Ein Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern die private Nutzung des Internets grundsätzlich verboten. Um zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmer sich an die Vorgaben halten, erstellt er umfangreiche personenbezogene Bewegungsprofile der Arbeitnehmer und wertet diese aus. Dabei fällt auf, dass ein Arbeitnehmer während der Dienstzeit auch privat im Internet gesurft und E-mails versendet hat. Der Arbeitgeber wertet aus, welche E-mails dem geschäftlichen und welche dem privaten Verkehr zuzuordnen sind. Er verweist auf die dienstliche Vereinbarung und kündigt seinem Arbeitnehmer fristlos.</p>
<p>Es ist festzuhalten, dass Arbeitgeber &#8211; auch wenn grundsätzlich die private Nutzung von Telemedien am Arbeitsplatz untersagt ist &#8211; nicht vollumfänglich ohne jeglichen Anlass Mitarbeiter kontrollieren und diesbezüglich Bewegungsprofile anlegen dürfen. Dies widerspricht schon dem Grundsatz der gesetzlich vorgeschriebenen Datensparsamkeit. Kontrollen dürfen dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Arbeitnehmer gegen vertraglichen Pflichten verstoßen. Andernfalls dürften allenfalls stichprobenartige Kontrollen zulässig sein. Anders gewonnene Daten können sogar einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dies bedeutet, dass diese Informationen als Beweis für einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten im Prozess nicht verwendet werden können. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber berücksichtigen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt hat. Ist grundsätzlich eine private Nutzung untersagt, kann eine fristlose Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung wirksam sein. Allerdings muss der Arbeitgeber belegen, dass der Arbeitnehmer in einem erheblichen nicht tolerierbaren Umfang Pflichten vernachlässigt hat oder sogar dem Arbeitgeber einen Schaden zugefügt hat. Bei einem bloß kurzen privaten Surfen im Internet, bei dem dennoch alle arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten erfüllt werden, wird man selten eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.</p>
<p>Private Arbeitnehmerdaten sind rechtlich sicher, wenn sie eindeutig als privat gekennzeichnet sind. Dann darf der Arbeitnehmer sich zunächst darauf verlassen, dass diese Daten auch nicht eingesehen und gegen ihn verwendet werden. Dies gilt sowohl für den privaten E-mail- und Telekommunikationsverkehr als auch für private Dateiordner auf den Computern. Technisch bleibt dem Arbeitgeber immer die Möglichkeit, Einsicht in diese Daten zu nehmen, wenngleich dies rechtlich unzulässig sein kann. Hier greift auch das Grundrecht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer soll frei entscheiden können, welche Daten er zur Verfügung stellt. Da die Frage, welche Nutzungen noch erlaubt sind und insbesondere, welche Daten der Arbeitgeber einsehen oder sogar verwenden darf, sehr stark von dem konkreten Arbeitsvertrag, der betrieblichen Übung und damit dem Einzelfall abhängig ist, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung bei Unklarheiten. Hier gibt es viele einzelne Fallvarianten, wie die arbeitsvertraglich stets verbotene Nutzung, die stets erlaubte Nutzung, die nur eingeschränkt erlaubte Nutzung oder auch die Fallkonstellation, in der gar keine Regelung zur Nutzung getroffen worden ist. In all diesen Varianten greifen unterschiedliche arbeitsrechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wo &#8220;Made in Germany&#8221; drauf steht, muss auch &#8220;Made in Germany&#8221; drin sein</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2011/06/wo-made-in-germany-drauf-steht-muss-auch-made-in-germany-drin-sein/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 14:40:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[e-Commerce]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeaussage]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gerichte haben sich immer wieder mit waghalsigen Werbeaussagen von Unternehmern auseinander zu setzen. So auch in diesem Fall. Ein Produzent von Besteck-Sets mit Messern, Gabeln, Löfeln und Kaffeelöfeln hatte auf seinen Produktverpackungen der Sets eine schwarz-rot-goldene Flagge mit dem Aufdruck &#8220;produziert in Deutschland&#8221; in den Verkauf gebracht. Auch in den Packungen lagen Beizettel, auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/untitled-Individuell.bmp"></a><a href="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/untitled-Individuell1.bmp"></a><img class="alignleft size-full wp-image-317" title="Quelle: shutterstock.com" src="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/untitled-Individuell2.bmp" alt="" />Die Gerichte haben sich immer wieder mit waghalsigen Werbeaussagen von Unternehmern auseinander zu setzen. So auch in diesem Fall. Ein Produzent von Besteck-Sets mit Messern, Gabeln, Löfeln und Kaffeelöfeln hatte auf seinen Produktverpackungen der Sets eine schwarz-rot-goldene Flagge mit dem Aufdruck &#8220;produziert in Deutschland&#8221; in den Verkauf gebracht. Auch in den Packungen lagen Beizettel, auf denen &#8220;Made in Germany&#8221; aufgedruckt war. </strong></p>
<p><strong>Tatsächlich hatte der Verkäufer allerdings lediglich die Gabel, Löffel und Kaffeelöfel in Deutschland fertigen lassen. Die Messer wurden jedoch auf in Deutschland hergestellten Maschinen in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet und geschliffen. Dies reichte dem Gericht aus, um von einer unzulässigen Werbung hinsichtlich des Slogans &#8220;Made in Germany&#8221; auszugehen.</strong></p>
<p><span id="more-298"></span>Das Landgericht Düsseldorf <em>(Urteil vom 05.04.2011, I-20 U 110/10)</em> hat festgestellt, dass die Bezeichnung &#8220;Hergestellt in Deutschland&#8221; in Verbindung mit dem Aufdruck auf der deutschen Nationalflagge eine irreführende Benutzung darstellt. Dies soll insbesondere deshalb gelten, weil die Angabe der Produktion in Deutschland das einzig beschreibende herausstellende Merkmal ist, was der Verkäufer überhaupt verwendet hatte. Der angesprochene Verkehrskreis sei daher gerade deshalb der Auffassung, dass alle Teile des Besteckes in Deutschland hergestellt worden seien.</p>
<p>Für die Frage, ob eine irreführende Benutzung vorliegt, kommt es nämlich einzig auf das Vorstellungsbild des Verbrauchers an, der sich gerade keine weitergehenden Gedanken macht, wenn er den Aufdruck &#8220;made in Germany&#8221; liest. Dann  muss er &#8211; nach Ansicht des Gerichtes &#8211; auch darauf vertrauen können, dass das Gesamtprodukt aus Deutschland kommt. Auf die Frage von Qualitätsunterschieden oder dem prozentualen Anteil der Fertigung in Deutschland oder China kommt es daher gar nicht an.</p>
<p>Auch an diesem Urteil ist erneut zu erkennen, dass die Wettbewerber sehr vorsichtig bei der Auswahl ihrer Werbeslogans sein sollten. Bereits kleine Unterschiede und Abweichungen in Werbeaussagen können zu kostenträchtigen Abmahnungen oder sogar Klageprozessen führen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nutzung eines eBay-Accounts durch einen fremden Nutzer</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2011/06/nutzung-eines-ebay-accounts-durch-einen-fremden-nutzer/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 18:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[e-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Account]]></category>
		<category><![CDATA[Auktion]]></category>
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		<category><![CDATA[Gebot]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Versteigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretung]]></category>
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		<description><![CDATA[Erneut hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzten, in wie weit Handlungen eines Dritten im Internet bzw. e-commerce zugerechnet werden können. Dabei ging es um die Verwendung eines eBay-Accounts, von dem aus Angebote geschaltet worden sind, ohne, dass diese von dem Accountinhaber freigegeben worden sind.
 
 
(Foto: goldenangel / Shutterstock.com)

Der BGH hatte sich mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-full wp-image-323" title="Quelle: shutterstock.com" src="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/untitled-Individuell-2.bmp" alt="" />Erneut hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzten, in wie weit Handlungen eines Dritten im Internet bzw. e-commerce zugerechnet werden können. Dabei ging es um die Verwendung eines eBay-Accounts, von dem aus Angebote geschaltet worden sind, ohne, dass diese von dem Accountinhaber freigegeben worden sind.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: left;">(Foto: <a href="http://www.shutterstock.com/gallery-248533p1.html?cr=00&amp;pl=edit-00">goldenangel</a> / <a href="http://www.shutterstock.com/?cr=00&amp;pl=edit-00">Shutterstock.com</a>)</p>
<p><span id="more-302"></span></p>
<p>Der BGH hatte sich mit dem folgenden Sachverhalt auseinander zu setzten:</p>
<p>Von dem Account eines eBay-Mitgliedes wurde eine komplette VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten. Die Account-Inhaberin hat bestritten, dass sie dieses Angebot selbst geschaltet habe, allenfalls könne dies ihr Verlobter gewesen sein. Tatsächlich wurde das Angebot dann von der Accountinhaberin frühzeitig beendet, zu einem Zeitpunkt in dem ein Bieter bereits 1000 € für die Einrichtung geboten hatte. Nach dem Abbruch der Auktion forderte dieser Bieter nun Schadensersatz in Höhe des Restwertes der Einrichtung von rund 30.000 € von der Account-Inhaberin.</p>
<p>Sowohl das Landgericht als auch das Revisionsgericht haben der Klage auf  Zahlung von Schadensersatz nicht statt gegeben. Dieser Ansicht ist nun auch der BGH gefolgt. <em>(BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09) </em></p>
<p>Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der Account-Inhaberin und dem Kläger kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist, in Rahmen dessen die Account-Inhaberin dem Kläger Eigentum an der Einrichtung hätte verschaffen müssen. Da dieser Kaufvertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, stand dem Kläger - nach Ansicht des BGH - auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der Einrichtung zu.</p>
<p>Dies begründete der BGH damit, dass die Accountinhaberin selbst kein Angebot abgegeben habe. Auch sei eine Handlung des Verlobten nicht zurechenbar. Dies ergebe sich daraus, dass der Verlobte gar nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er für eine andere handele. Er hat einfach ohne jede Aufklärung den passwortgeschützten Account verwendet und damit den Eindruck erweckt, die Accountinhaberin würde selbst handeln. In diesen Fällen können Erklärungen des Fremden nur dann an den Accountinhaber zugerechnet werden, wenn dieser eine entsprechende Vertretungsvollmacht dem Dritten erteilt hat. Allerdings hatte die Accountinhaberin angegeben, weder ihren Verlobten bevollmächtigt zu haben, noch sein Handeln hinterher genehmigt zu haben. Aus diesem Grunde lag gerade keine Handlungsvollmacht für den Verlobten als Dritten vor.</p>
<p>Der BGH hat sich in der Entscheidung umfangreich mit den verschiedenen juristischen Vertretungsregelungen auseinander gesetzt. Im Ergebnis musste der BGH jedoch jegliche konstruierbare Vertretung verneinen und damit auch einen Kaufvertragsschluss ablehnen.</p>
<p>Diese Entscheidung zeigt, dass die vielseits im Internet vertretene Auffassung, dass der Accountinhaber immer für Inhalte und Handlungen von seinem Account haftet, nun auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht uneingeschränkt gilt.</p>
<p>Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung keine Regelmäßigkeit ableiten. Gerade in Fällen der Haftung für Verhalten im Internet kommt es immer auf ganz kleine unterschiedliche Nuancen im Sachverhalt an, so, dass jeder Fall für sich betrachtet und geprüft werden muss.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erstattung der Anwaltsgebühren bei Abofallen</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2011/04/erstattung-der-anwaltsgebuhren-bei-abofallen/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 10:48:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Internetnutzer kennen die so genannten &#8220;Abofallen&#8221;. Es wird auf den Seiten der Anbieter suggeriert, dass es sich um kostenlose Informationsangebote handelt, und sobald die personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift eingegeben worden sind, erhält der Internetnutzer eine Rechnung für ein zweijähriges Abonement mit einem jährlichen Bezugspreis von 96 €.

Viele Internetnutzer suchen sodann einen eigenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Internetnutzer kennen die so genannten &#8220;Abofallen&#8221;. Es wird auf den Seiten der Anbieter suggeriert, dass es sich um kostenlose Informationsangebote handelt, und sobald die personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift eingegeben worden sind, erhält der Internetnutzer eine Rechnung für ein zweijähriges Abonement mit einem jährlichen Bezugspreis von 96 €.</p>
<p><span id="more-293"></span></p>
<p>Viele Internetnutzer suchen sodann einen eigenen Anwalt auf, um sich aus der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung zu lösen. Das Amtsgericht Mainz hat nun in einem bislang einmaligen Urteil entschieden, dass die eigenen Kosten des Anwaltes zur Abwehr solcher Forderungen von dem Gegner zu erstatten sind.<em> (AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, 89 C 284/10)</em></p>
<p>In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Nutzer bei der Suche nach kostenloser Software die Seite www.top-of-Software aufgesucht. Auf dieser Homepage wird fast ausschließlich Freeware angeboten, die ansonsten im Internet kostenlos zum Herunterladen angeboten wird. Dennoch musste der Nutzer sich anmelden, um diese Software zu erhalten und hat mit dieser Anmeldung automatisch ein zweijähriges Abonement zum jährlichen Bezugspreis von 96 € abgeschlossen. Der Nutzer hat sodann seinen Anwalt eingeschaltet, der die Forderungen in Höhe von 96 € zurückgewiesen hat. Die Betreiber der Homepage haben darauhin auf die Zahlung der 96 € verzichtet, sich jedoch geweigert, die Anwaltsgebühren des Internetnutzers zu übernehmen. Daher hat dieser vor dem AG Mainz auf Erstattung der Anwaltsgebühren geklagt.</p>
<p>Das AG Mainz hat nun entschieden, dass die Anwaltsgebühren voll von den Betreibern der Homepage zu erstatten sind. Das Gericht begründete einen Anspruch auf Ersttatung der Anwaltsgebühren aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 I, II, 22,23 StGB. Das Gericht sah es mithin als erwiesen an, dass die Betreiber der Homepage einen versuchten Betrug begangen haben, da die Seite von der Aufmachung her den Eindruck erweckte, als seien die Leistungen kostenlos. Zudem werde gerade sonst kostenlose Software auf der kostenpflichtigen Datenbank angeboten. Auch dies sei mangels eines ausdrücklichen Hinweises auf die Zahlungsverpflichtung rechtswidrig, es handele sich um eine klassische &#8220;Abofalle&#8221;.</p>
<p>Wegen der konludenten Täuschung habe der Internetnutzer auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, er dadurch entstanden ist, dass sich gegen die vorsätzliche Schädigung der Homepagebetreiber zur Wehr gesetzt wird. Dies sind in dem vorliegenden Fall die Kosten des beauftragten Anwaltes gewesen.</p>
<p>Bevor die Internetuser nun aus dieser Entscheidung jedoch einen verbindlichen Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren ableiten, sei Vorsicht geboten. Das Gericht hat trotz der nicht erreichten Berufungssumme ausdrücklich die Berufung zugelassen. Dies ergibt sich aus der Überzeugung des Gerichtes, dass der abschließenden Klärung der Angelegenheit eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Es bleibt mithin abzuwarten, ob auch die Instanzgerichte sich dieser Auffassung anschließen werden. Bislang wurde vieler Orts an den Gerichten die Auffassung vertreten, dass bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung gerade noch keine Veranlassung besteht, einen Anwalt einzuschalten und daher auch keine Erstattungsfähigkeit dieser Anwaltsgebühren vorliegt. Es bleibt mithin abzuwarten, ob die Entscheidung des AG Mainz bestätigt wird. Sollte dies der Fall sein, werden jedoch vielleicht noch wesentlich mehr Erstattungsverfahren drohen und den Betreibern von Abofallen-Homepages ein Stück mehr Einhalt geboten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>DSL nicht verfügbar &#8211; keine vorzeitige Kündigung</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2010/11/dsl-nicht-verfugbar-keine-vorzeitige-kundigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 11:35:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[DSL]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Internettelefonie]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderkündigungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung jüngst ein bislang hoch umstrittenes Themengebiet im Bereich des IT-Rechts entschieden. Bislang war immer unklar, wie mit DSL-Laufzeitverträgen zu verfahren ist, wenn der Kunde in ein Gebiet umzieht, in dem gar kein DSL verfügbar ist, aber dennoch eine Restlaufzeit für seinen DSL-Vertrag besteht.

Teilweise wurde bislang die Ansicht vertreten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2010/11/shutterstock_1612920.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-288" title="DSL-Verfügbarkeit" src="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2010/11/shutterstock_1612920-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung jüngst ein bislang hoch umstrittenes Themengebiet im Bereich des IT-Rechts entschieden. Bislang war immer unklar, wie mit DSL-Laufzeitverträgen zu verfahren ist, wenn der Kunde in ein Gebiet umzieht, in dem gar kein DSL verfügbar ist, aber dennoch eine Restlaufzeit für seinen DSL-Vertrag besteht.<img title="Weiterlesen..." src="http://hsv-fl.h2local.de/blog/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<p><span id="more-274"></span></p>
<p>Teilweise wurde bislang die Ansicht vertreten, dass dem Kunden bei einem Umzug in ein nicht mit DSL-Leitungen versorgtes Gebiet ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht für die Laufzeitverträge zustehe. Dieser Ansicht ist der BGH in seiner jüngsten Entscheidung nicht gefolgt.<em> (BGH, Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10)</em></p>
<p>In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kunde mit dem DSL-Anbieter einen Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Dieser Vertrag bezog sich auf den Internetzugang einschließlich der Internettelefonie. Schon ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluss ist der Kunde in eine andere Gemeinde umgezogen, in der keine Versorgung mit DSL-fähigen Leitungen besteht.</p>
<p>Der Kunde erklärte daraufhin die außerordentliche Kündigung. Der Netzbetreiber forderte jedoch weiterhin die monatlichen Grundgebühr-Entgelte für die zweijährige Laufzeit. Der Kunde begehrte nun die Feststellung, dass der Vertrag durch seine Kündigung wirksam beendet worden ist.</p>
<p>Auch bei den Vorinstanzen am AG Montabaur und am LG Koblenz hatte die Klage keinen Erfolg.</p>
<p>Der BGH begründete seine Auffassung, dass kein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, dahingehend, dass immer dann kein beonderer Grund gegeben ist, wenn die Kündigung auf Tatsachen beruht, auf die der Vertragspartner keinen Einfluss hat. Konkret bedeutet dies, dass der Netzbetreiber nicht absehen kann, wann und in welche Gebiete seine Vertragspartner umziehen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass derart günstige monatliche Grundgebühren nur angeboten werden können, wenn tatsächlich über zwei Jahre der Vertrag läuft. Andernfalls würden sich die Kosten für den Netzbetreiber nicht amortisieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch beim Wasserbett keine Wertersatzpflicht nach Widerruf</title>
		<link>http://www.hsv-fl.de/blog/index.php/2010/11/auch-beim-wasserbett-keine-wertersatzpflicht-nach-widerruf/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 18:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Astrid Steinhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[e-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Internetkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hatte sich jüngst mit einer interessanten Fallgestaltung zu beschäftigen, bei der es erneut um die Frage geht, wie weit dei Wertersatzpflichten bei einem erklärten Widerruf durch den Verbraucher zu ziehen sind. Dabei hat der BGH erneut die Verbraucherrechte gestärkt.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde bei dem eine Kundin im Internet ein Wasserbett [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2010/11/shutterstock_45721681.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-286" title="Wasserbett" src="http://www.hsv-fl.de/blog/wp-content/uploads/2010/11/shutterstock_45721681-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der BGH hatte sich jüngst mit einer interessanten Fallgestaltung zu beschäftigen, bei der es erneut um die Frage geht, wie weit dei Wertersatzpflichten bei einem erklärten Widerruf durch den Verbraucher zu ziehen sind. Dabei hat der BGH erneut die Verbraucherrechte gestärkt.</p>
<p><span id="more-280"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde bei dem eine Kundin im Internet ein Wasserbett gekauft hat. Der Vertrag wurde per eMail geschlossen und enthielt eine übliche Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Nachdem die Käuferin das Bett erhalten hat, hat sie es auch mit Wasser befüllt, um dieses testen zu können. Danach erklärte sie den Widerruf und forderte den Kaufpreis in Höhe von 1265,00€ zurück. Der Verkäufer erstattete unter Hinweis auf die oben zitierte Klausel jedoch lediglich 258,00€. Den Restbetrag forderte die Käuferin nun auf dem Klagewege zurück.</p>
<p>Der BGH<em> (BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09)</em> hat nun der Käuferin die Rückerstattung des vollen Kaufpreises zugesprochen. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass bei einem Wasserbett die gesetzlich zugesicherte Überprüfung des Kaufgegenstandes nur dann vollumfänglich möglich ist, wenn in das Bett auch Wasser eingefüllt wird. Dieses Prüfungsrecht steht den Verbrauchern bei im Internet geschlossenen Verträgen gerade zu, da eine Prüfung wie im Ladengeschäft nicht möglich ist. Vor Vertragsschluss sieht der Verbraucher nicht mehr als Bilder im Internet. Diese Entscheidung des BGH hat erneut eindeutig die Verbraucherrechte gestärkt und ist damit eine konkrete Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
	</channel>
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